RS Vwgh 1994/6/23 93/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/18 90/19/0278 1

Stammrechtssatz

Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes

(§ 1175 bis § 1216 ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170105.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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