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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Eine auf Grund von festgestellten Kalkulationsdifferenzen vorgenommene Schätzung ist in der Regel besser geeignet, dem tatsächlichen Betriebsergebnis soweit wie möglich nahezukommen, als es mit griffweisen Zuschätzungen erreicht werden könnte (Hinweis: E 12.4.1994, 94/14/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X06Im RIS seit
27.11.2000