RS Vwgh 1994/6/23 93/18/0313

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, dh auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des VwGH weggefallen ist (Hinweis B 23.4.1991, 87/07/0058; E 2.10.1991, 88/07/0061, VwSlg 13504 A/1991). Diesfalls liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Bf gem § 56 VwGG nicht vor, vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis B 23.3.1992, 91/19/0053).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180313.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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