RS Vwgh 1994/6/23 92/06/0239

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §19;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofes sind bescheidmäßige Festlegungen durch Verweisung auf Verhandlungsprotokolle nicht unzulässig. Im Vollstreckungsverfahren kommt es aber nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise an, sondern nur darauf, ob die in Vollstreckung gezogene Verpflichtung hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist, daß klar erkennbar ist, was nun durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060239.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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