RS Vwgh 1994/6/23 93/06/0212

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1491/79 E 29. Mai 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat aber die Behörde dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X10

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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