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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §41Leitsatz
Antrag eines Gerichtes auf Normenprüfung - kein Kostenersatz für die Parteien des gerichtlichen Verfahrens nach dem VfGGRechtssatz
Bei Aufhebung der Norm gebührt zwar dem Beschwerdeführer im Anlaßbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, weil sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VfGG iVm. §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V97.1988Dokumentnummer
JFR_10109386_88V00097_01