RS Vfgh 1989/6/14 V97/88

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §41
VfGG §27
VfGG §57 bis 61
VfGG §88

Leitsatz

Antrag eines Gerichtes auf Normenprüfung - kein Kostenersatz für die Parteien des gerichtlichen Verfahrens nach dem VfGG

Rechtssatz

Bei Aufhebung der Norm gebührt zwar dem Beschwerdeführer im Anlaßbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, weil sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VfGG iVm. §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983).

Entscheidungstexte

  • V 97/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1989 V 97/88

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V97.1988

Dokumentnummer

JFR_10109386_88V00097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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