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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Schätzungsmethode verwirft und eine neue anwendet, hat sie dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dem Abgabepflichtigen sind nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können (Hinweis: E 11.1.1984, 83/13/0009). Tut sie dies nicht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X07Im RIS seit
27.11.2000