RS Vwgh 1994/6/23 92/17/0106

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Stmk 1963 §148 Abs4;
LAO Stmk 1963 §149 Abs1;
LAO Stmk 1963 §213 Abs2;
LAO Stmk 1963 §93 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Schätzungsmethode verwirft und eine neue anwendet, hat sie dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dem Abgabepflichtigen sind nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können (Hinweis: E 11.1.1984, 83/13/0009). Tut sie dies nicht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X07

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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