RS Vwgh 1994/6/23 94/18/0326

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Ist der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und wurde ihm die Bewilligung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 versagt, ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob dem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zukommt oder ob er von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt wird (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180326.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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