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L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §74 Abs2;Rechtssatz
Art 6 MRK läßt dem Gesetzgeber in der Ausgestaltung von Kostenregelungen jedenfalls insoweit einen Spielraum, als keine erfolgsunabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich geboten ist. Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 74 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X14Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014