RS Vwgh 1994/6/23 92/17/0106

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;
LAO Stmk 1963 §149 Abs3;

Rechtssatz

Trotz des Anscheines einer Ordnungsmäßigkeit besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an die Geschäftsaufzeichnungen dann nicht, wenn ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Entscheidend dafür, daß Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nicht für sich haben und damit der Erhebung der Abgaben nicht zugrundegelegt werden können, ist die Feststellung, daß das Ergebnis der formell ordnungsmäßig geführten Aufzeichnungen mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen kann. Geringfügige kalkulatorische Differenzen müssen dabei jedoch unberücksichtigt bleiben. Eine nach schlüssigen, dem Abgabepflichtigen vorzuhaltenden Verprobungsmethoden errechnete Abweichung vom Ergebnis der formell einwandfrei befundenen Aufzeichnungen darf also nur dann zu einer abweichenden Bemessung gemäß § 149 Stmk LAO führen, wenn die Abweichungen so bedeutend sind, daß sie mit gutem Grund auf die materielle Unrichtigkeit der Aufzeichnungen schließen lassen (Hinweis: E 9.4.1986, 84/13/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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