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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/06/0228 10Stammrechtssatz
Die Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen stellt keinen besonderen Umstand dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da sich schon aus Art 20 Abs 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt und es dem Bf frei steht, ein Gutachten eines Sachverständigen seines Vertrauens beizubringen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenSachverständiger WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X11Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014