RS Vwgh 1994/6/23 93/06/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/06/0228 10

Stammrechtssatz

Die Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen stellt keinen besonderen Umstand dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da sich schon aus Art 20 Abs 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt und es dem Bf frei steht, ein Gutachten eines Sachverständigen seines Vertrauens beizubringen.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X11

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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