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L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 1, § 9a und § 9c Stmk FremdenverkehrsabgabeG idF 1990/23. Es liegt innerhalb des finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Landesgesetzgebers, eine Wohnung, die auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient, als abgabenpflichtige Ferienwohnung zu definieren. Insbesondere sind beim VwGH keine Bedenken dagegen entstanden, daß der Gesetzgeber Wohnungen dieser Art abgabenrechtlich gleich behandelt und nicht danach differenziert, ob sie von berufstätigen Personen oder von Pensionisten nur zeitweise bewohnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170026.X05Im RIS seit
28.09.2001