RS Vwgh 1994/6/23 92/17/0026

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §1 idF 1990/023;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9a;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9c;

Rechtssatz

Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 1, § 9a und § 9c Stmk FremdenverkehrsabgabeG idF 1990/23. Es liegt innerhalb des finanzpolitischen Handlungsspielraumes des Landesgesetzgebers, eine Wohnung, die auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient, als abgabenpflichtige Ferienwohnung zu definieren. Insbesondere sind beim VwGH keine Bedenken dagegen entstanden, daß der Gesetzgeber Wohnungen dieser Art abgabenrechtlich gleich behandelt und nicht danach differenziert, ob sie von berufstätigen Personen oder von Pensionisten nur zeitweise bewohnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170026.X05

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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