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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen des Schätzungsverfahrens hat die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muß (Hinweis: E 14.8.1991, 90/17/0438).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X09Im RIS seit
27.11.2000