RS Vwgh 1994/6/23 93/06/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/06/0228 5

Stammrechtssatz

Die Enteignung von Grundeigentum betrifft zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK. Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof genügt dem Art 6 MRK. Sie ist nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern gibt auch im Ergebnis dem VwGH wirksam Gelegenheit, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientiertem Verständnis des VwGG dem österreichischen VwGH aufgetragen ist (Hinweis E VfSlg 11500/1987).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X07

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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