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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört an sich zu den Elementen der Schätzung; denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Hinweis: E 11.12.1990, 89/14/0109). Bei der Bemessung eines Sicherheitszuschlages, dessen Aufgabe es ist, das Risiko möglicher WEITERER Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170106.X05Im RIS seit
27.11.2000