RS Vwgh 1994/6/23 94/18/0320

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0321

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/16 89/14/0254 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gibt ein einem Parteienvertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Parteien nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Vertreter muß die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß die richtige Vormerkung von Terminen sichergestellt ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Vertreter verstößt demnach auch dann gegen eine Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180320.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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