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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §208 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Stmk LAO enthält keine von der allgemeinen Regel des § 157 lit a Stmk LAO abweichende Bestimmung über den Beginn der Verjährung bei Stundungszinsen. Ausgehend von der allgemeinen Regel des § 157 lit a Stmk LAO beginnt aber die Verjährung "mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist". Der an den Grundsätzen des § 3 Stmk LAO orientierte Entstehungszeitpunkt bestimmt demnach den Beginn der Verjährung, nach deren Ablauf der Abgabenbescheid nicht mehr ergehen, der bereits entstandene Anspruch nicht mehr festgesetzt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170166.X02Im RIS seit
11.07.2001