RS Vwgh 1994/6/23 93/06/0212

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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L85008 Straßen Vorarlberg
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Das Vlbg LandesstraßenG sieht nicht vor, daß eine Enteignung erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erfolgen darf (hier wegen Hochwassersicherheit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X12

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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