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L85008 Straßen VorarlbergNorm
LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;Rechtssatz
Das Vlbg LandesstraßenG sieht nicht vor, daß eine Enteignung erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erfolgen darf (hier wegen Hochwassersicherheit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X12Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014