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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister (Firmenbuch) kann ihre Parteifähigkeit so lange nicht beeinträchtigen, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (Hinweis E 29.3.1993, 91/15/0013).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170180.X02Im RIS seit
11.07.2001