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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Änderung eines in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehles im Sinn einer Berichtigung der Anschrift des zu durchsuchenden Hauses durch ein Exekutivorgan an Ort und Stelle; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ohne bescheidmäßige Deckung; als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar; Verletzung des Hausrechtes und des EigentumsrechtesRechtssatz
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie nicht aufgrund eines - sie anordnenden - verwaltungsbehördlichen Bescheides stattfinden.
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung.
Mit dem vom Vorsitzenden des Spruchsenates ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl (§93 Abs1 FinStrG) wurde eindeutig und unmißverständlich ausschließlich die Durchsuchung des Hauses Schärding, Schmiedweg Nr. 199, angeordnet. Wenn es sich hiebei tatsächlich um ein Versehen oder um einen bloßen Schreibfehler gehandelt haben sollte und richtig das Haus Nr. 221 gemeint war (beide Häuser gehören der Beschwerdeführerin), so war doch das einschreitende Exekutivorgan nicht zur Änderung oder Berichtigung des Hausdurchsuchungsbefehles berechtigt; dies wäre nur der bescheiderlassenden Behörde zugestanden. Die bekämpften Maßnahmen sind demnach durch den Hausdurchsuchungsbefehl vom 28.09.1988 nicht gedeckt.
Keine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur bekämpften Hausdurchsuchung.
Die Beamten waren erkennbar bereit, die Hausdurchsuchung (für die sie - wenngleich verfehlt - annahmen, einen Befehl zu haben) erforderlichenfalls mit Gewalt durchzusetzen.
Keine Deckung der Amtshandlungen durch Hausdurchsuchungsbescheid iS des §93 Abs1 FinStrG bzw. Beschlagnahmebescheid iS des §89 Abs1 FinStrG (hier: Berichtigung der Adresse der Beschwerdeführerin im Hausdurchsuchungsbefehl durch das einschreitende Exekutivorgan und nicht durch die bescheiderlassende Behörde).
Keine Gefahr im Verzug iS des §93 Abs4 FinStrG.
Es ist der Behörde verwehrt, im verfassungsgerichtlichen Verfahren einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Hausdurchsuchungsgrund zur Deckung des bekämpften, in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsaktes heranzuziehen (vgl. zB VfGH 13.06.1988 B1213/87 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).
Schlagworte
Finanzstrafrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, HausdurchsuchungsbefehlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1837.1988Dokumentnummer
JFR_10109381_88B01837_01