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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Der Anspruch auf Stundungszinsen setzt die Erlassung eines Bescheides über Zahlungserleichterungen (unter der Verpflichtung zur Leistung von Stundungszinsen) sowie die tatsächliche Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubes (Hinweis Ellinger, Neuregelung der Stundungszinsen, ÖStZ 1975, S 31; Stoll, BAO-Handbuch, S 517; E 27.9.1990, 90/16/0067) voraus. Der Stundungszinsenanspruch selbst entsteht LAUFEND während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt. Die Verjährung des solcherart entstandenen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des § 156 Abs 2 und des § 157 lit a Stmk LAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170166.X03Im RIS seit
11.07.2001