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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32;Rechtssatz
Durch die in § 54 Abs 2 FrG 1993 festgelegte zeitliche Einschränkung dahin, daß ein Antrag nach dieser Bestimmung "nur während des Verfahrens ... eingebracht werden (kann)", wird keine verfahrensrechtliche Frist normiert, weil solche Fristen von vornherein nach Zeitmaßen bestimmte Zeiträume sind, was hier gerade nicht zutrifft. Mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist fehlt es vorliegend an der gemäß § 71 Abs 1 AVG wesentlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages, nämlich der Versäumung einer Frist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180282.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009