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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1297;Rechtssatz
Für die Frage der Versäumung der im § 71 Abs 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages - gegen die Versäumung dieser Frist findet keine Wiedereinsetzung statt - ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs 2 AVG versäumt wurde, ist im Beschwerdefall allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180282.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009