RS Vwgh 1994/6/23 94/18/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1297;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs5;

Rechtssatz

Für die Frage der Versäumung der im § 71 Abs 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages - gegen die Versäumung dieser Frist findet keine Wiedereinsetzung statt - ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs 2 AVG versäumt wurde, ist im Beschwerdefall allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180282.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten