RS Vfgh 1989/6/19 B245/89

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
MeldeG §11 idF BGBl 427/1985

Leitsatz

Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung nach §11 MeldeG idF BGBl. 427/1985 vor dem Verfassungsgerichtshof nicht bekämpfbar

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Die Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung ist weder als Bescheid iS des ersten Satzes des Art144 Abs1 B-VG noch als Verwaltungsakt iS des zweiten Satzes dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zB VfSlg. 9922/1982) zu qualifizieren. Durch diese Aufforderung wurde weder der Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.

Entscheidungstexte

  • B 245/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1989 B 245/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Meldewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B245.1989

Dokumentnummer

JFR_10109381_89B00245_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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