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10 VerfassungsrechtLeitsatz
Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung nach §11 MeldeG idF BGBl. 427/1985 vor dem Verfassungsgerichtshof nicht bekämpfbarRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Die Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung ist weder als Bescheid iS des ersten Satzes des Art144 Abs1 B-VG noch als Verwaltungsakt iS des zweiten Satzes dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zB VfSlg. 9922/1982) zu qualifizieren. Durch diese Aufforderung wurde weder der Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, MeldewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B245.1989Dokumentnummer
JFR_10109381_89B00245_01