RS Vwgh 1994/6/23 93/18/0379

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs2;
FrG 1993 §52;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Im FrG 1993 ist eine Zustellung von nach § 52 FrG 1993 ergangenen Entscheidungen der UVS an den BMI nicht vorgesehen. Der angefochtene Bescheid wurde dem BMI daher zu Recht nicht zugestellt. Er wurde ihm erst von der zuständigen Bundespolizeidirektion zur Kenntnis gebracht. Die vom Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis zu rechnende Beschwerdefrist des Bundesministers ist daher gewahrt (Hinweis E 23.5.1991, 91/19/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180379.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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