RS Vfgh 1989/6/19 B504/87

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird - Aufhebung des Bescheides

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der beschwerdeführende Bund durch die Anwendung dieser Vorschrift in seinen Rechten verletzt worden ist. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG idF BGBl. 297/1984).

Anlaßfall zu V33,34/88 vom 19.06.1989

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B504.1987

Dokumentnummer

JFR_10109381_87B00504_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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