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38 PunzierungNorm
AVG §9;Rechtssatz
Insoweit die persönliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Parteifähigkeit bestimmt sich somit primär nach den Verwaltungsvorschriften.Enthalten diese - wie das Punzierungsgesetz - keine diesbezüglichen Bestimmungen, so sind für die Beurteilung der prozessualen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit subsidiär die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170105.X01Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015