RS Vwgh 1994/6/23 93/17/0105

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

38 Punzierung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
PunzierungsG 1954;

Rechtssatz

Insoweit die persönliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Parteifähigkeit bestimmt sich somit primär nach den Verwaltungsvorschriften.Enthalten diese - wie das Punzierungsgesetz - keine diesbezüglichen Bestimmungen, so sind für die Beurteilung der prozessualen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit subsidiär die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170105.X01

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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