Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20;Rechtssatz
Im konkreten Fall behauptet der Abgabepflichtige, es fehle jedweder sachlich gerechtfertigte Anhaltspunkt für die Differenzierung dahingehend, daß § 20 OÖ BauO 1976 (in der Stammfassung) die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Fahrbahnherstellung an die Voraussetzung knüpfe, daß die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan ausgewiesen sein müsse, während dies für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Gehsteigerrichtung im § 21 OÖ BauO 1976 (in der Stammfassung) nicht vorgesehen sei. Der VwGH hegt jedoch keine Bedenken, daß § 21 OÖ BauO 1976 durch das Fehlen der genannten Voraussetzung gleichheits - und damit verfassungswidrig wäre. Es handelt sich nämlich im Fall des § 21 OÖ BauO 1976 und des § 20 OÖ BauO 1976 um zwei verschiedene Beiträge, welche der Gesetzgeber auch an unterschiedliche Voraussetzungen knüpfen kann. Überdies ist in beiden Fällen (mit und ohne Festsetzung im Bebauungsplan) die tatsächliche Breite der Fahrbahn bzw des Gehsteiges Beitragsgrundlage (Hinweis B VfGH 28.2.1989, B 1707/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170108.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009