RS Vwgh 1994/6/23 92/17/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1994
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §20;
BauO OÖ 1976 §21;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall behauptet der Abgabepflichtige, es fehle jedweder sachlich gerechtfertigte Anhaltspunkt für die Differenzierung dahingehend, daß § 20 OÖ BauO 1976 (in der Stammfassung) die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Fahrbahnherstellung an die Voraussetzung knüpfe, daß die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan ausgewiesen sein müsse, während dies für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Gehsteigerrichtung im § 21 OÖ BauO 1976 (in der Stammfassung) nicht vorgesehen sei. Der VwGH hegt jedoch keine Bedenken, daß § 21 OÖ BauO 1976 durch das Fehlen der genannten Voraussetzung gleichheits - und damit verfassungswidrig wäre. Es handelt sich nämlich im Fall des § 21 OÖ BauO 1976 und des § 20 OÖ BauO 1976 um zwei verschiedene Beiträge, welche der Gesetzgeber auch an unterschiedliche Voraussetzungen knüpfen kann. Überdies ist in beiden Fällen (mit und ohne Festsetzung im Bebauungsplan) die tatsächliche Breite der Fahrbahn bzw des Gehsteiges Beitragsgrundlage (Hinweis B VfGH 28.2.1989, B 1707/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170108.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten