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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des §109 Abs1 liti KFG 1967 idF der 12. KFG-Nov. und des ArtII Z76 der 12. KFG-Nov. - betreffend die Erteilung einer Fahrschulbewilligung sowie des §113 Abs3 letzter Halbsatz KFG 1967 idF der 12. KFG-Nov., BGBl. 375/1988 - betreffend die Bestellung zum Fahrschulleiter; Zurückweisung wegen fehlender LegitimationRechtssatz
Der Erstantragsteller wünscht seinen Behauptungen zufolge gar nicht, eine (weitere) Fahrschulbewilligung zu erwerben. Es ist daher ausgeschlossen, daß §109 Abs1 liti KFG idF der 12. Novelle, der eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer (neuen) Fahrschulbewilligung enthält, aktuell in seine Rechtssphäre eingreift; die von ihm behaupteten Wirkungen der Norm sind allenfalls wirtschaftliche Folgen.
Der Zweitantragsteller hätte die Möglichkeit, zu beantragen, ihm eine Fahrschulbewilligung mit dem Standort in Seekirchen zu erteilen, ohne daß zuvor sein Vater (der Erstantragsteller) die Fahrschulbewilligung zurücklegen müßte. Wenngleich im Hinblick auf die bereits vorhandene Fahrschulbewilligung ein solcher Antrag gemäß §109 Abs1 liti KFG idF der 12. Novelle abgewiesen werden müßte, ist dem Zweitantragsteller ein solcher Weg durchaus zumutbar.
§113 Abs3 letzter Halbsatz des KFG idF der 12. Novelle (betreffend die Bestellung zum Fahrschulleiter) wird nur vom Zweitantragsteller bekämpft. Wie er aber selbst bemerkt, kommt ihm in einem Verfahren, das seine Bestellung zum Fahrschulleiter zum Gegenstand hat, keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 28.02.1964, 672/63). §113 Abs3 letzter Absatz KFG greift daher nicht in seine Rechtssphäre ein.
Beide Antragsteller fechten noch die durch ArtI Z76 der 12. KFG-Novelle erfolgte Aufhebung des §109 Abs5 KFG an; diese Bestimmung hatte bisher ua. bei Zurücklegung der Fahrschulbewilligung bestimmte Angehörige bei Erteilung der Fahrschulbewilligung bevorzugt.
Durch den Wegfall dieser Vorschrift wird offenkundig überhaupt nicht in die Rechtssphäre des Erstantragstellers eingegriffen. Für den Zweitantragsteller wird durch diese Gesetzesänderung deshalb keine Verschlechterung der Rechtsposition bewirkt, weil seit dem Wegfall der Bedarfsprüfung aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 05.03.1987 G174/86 die Zurücklegung einer Fahrschulbewilligung durch eine Person keinen rechtlichen Einfluß darauf hat, ob einer anderen Person eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Fahrschulen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G5.1989Dokumentnummer
JFR_10109381_89G00005_01