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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs1;Rechtssatz
An der Verpflichtung des Grundeigentümers iSd § 19 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, die Vorschreibungen gemäß § 16 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zu erfüllen, vermag weder der Umstand etwas zu ändern, daß er alle Teile der ursprünglichen Grundstücke mit Ausnahme des (neu gebildeten) "Straßengrundstückes" mittlerweile durch Veräußerung Dritten übereignet hat, noch der Umstand, daß gemäß dem vorgelegten "Mustervertrag" (Vertragsmuster, nach dem die Verträge mit den einzelnen Erwerbern abgeschlossen wurden) die unentgeltliche Übertragung dieser Straßenparzelle ins öffentliche Gut der Gemeinde vorgesehen ist. Ebensowenig kommt es auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Grundeigentümer und den Erwerbern der verschiedenen "Einzel-Bauplätze" an, dh, es ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich, zu welchen Straßenbauleistungen sich der Grundeigentümer gegenüber den Erwerbern verpflichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060239.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009