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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV;Rechtssatz
Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020021.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012