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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV;Rechtssatz
Die örtliche Umschreibung der Baustelle des Unternehmens des Arbeitgebers im Spruch des Straferkenntnisses ist in Ansehung von Übertretungen der AAV als Teil der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzusehen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0070), nicht als Tatort der durch das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG begangenen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 51 Abs 1 VStG. Tatort ist die hier im Spruch des Straferkenntnisses genannte Anschrift des Unternehmens.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020021.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012