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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972;Rechtssatz
Für den Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes bleibt mangels einer anderen Bestimmung iSd § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung der juristischen Person, die Arbeitgeber ist, berufen ist, auch wenn ein gewerberechticher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 GewO 1973 zu bestellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020219.X01Im RIS seit
01.06.2001