Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Das nach § 103 Abs 2 KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat. Bei der Erteilung einer unrichtigen und bei der Unterlassung jeglicher Auskunft handelt es sich nicht um zwei verschiedene und voneinander zu unterscheidende Verwaltungsübertretungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020140.X02Im RIS seit
19.03.2001