RS Vwgh 1994/6/24 94/02/0140

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Das nach § 103 Abs 2 KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat. Bei der Erteilung einer unrichtigen und bei der Unterlassung jeglicher Auskunft handelt es sich nicht um zwei verschiedene und voneinander zu unterscheidende Verwaltungsübertretungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020140.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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