RS Vwgh 1994/6/24 94/02/0057

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
B-VG Art7 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Standpunkt eines Antragstellers iSd § 45 Abs 2 StVO läßt sich aus dem Umstand, daß anderen Antragstellern, die beruflich bis spät am Abend tätig sind, bei ähnlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts gewinnen, weil dem Antragsteller die Berechtigungen Dritter keine subjektiven Rechte zu vermitteln vermögen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020057.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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