Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Standpunkt eines Antragstellers iSd § 45 Abs 2 StVO läßt sich aus dem Umstand, daß anderen Antragstellern, die beruflich bis spät am Abend tätig sind, bei ähnlichen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts gewinnen, weil dem Antragsteller die Berechtigungen Dritter keine subjektiven Rechte zu vermitteln vermögen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020057.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012