RS Vwgh 1994/6/24 94/02/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §19 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §24;
VStG §32 Abs1;
VStG §40 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangener Ladungsbescheid kann mit der Begründung, der Adressat sei nicht der Täter oder habe die dem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, er werde demgemäß zu Unrecht als Beschuldigten herangezogen, nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden. All dies ist vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen. Wird hingegen der gegenüber der belangten Behörde eingeschrittene Parteienvertreter von ihr als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der vertretenen Partei und damit als Beschuldigter behandelt, obwohl gegen ihn nicht der geringste Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht, der er in Wahrnehmung seiner Rechte als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zerstreuen könnte, ist ein Ladungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, da sein Erscheinen iZm dem angeführten Gegenstand der Amtshandlung iSd § 19 Abs 1 AVG (iVm § 24 VStG; hier: Verweigerung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG) nicht nötig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020114.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten