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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Ein in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangener Ladungsbescheid kann mit der Begründung, der Adressat sei nicht der Täter oder habe die dem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, er werde demgemäß zu Unrecht als Beschuldigten herangezogen, nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden. All dies ist vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen. Wird hingegen der gegenüber der belangten Behörde eingeschrittene Parteienvertreter von ihr als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der vertretenen Partei und damit als Beschuldigter behandelt, obwohl gegen ihn nicht der geringste Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht, der er in Wahrnehmung seiner Rechte als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zerstreuen könnte, ist ein Ladungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, da sein Erscheinen iZm dem angeführten Gegenstand der Amtshandlung iSd § 19 Abs 1 AVG (iVm § 24 VStG; hier: Verweigerung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG) nicht nötig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020114.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014