RS Vwgh 1994/6/24 94/02/0236

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §52 lita Z4a;

Rechtssatz

An einer Straßenstelle, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gemäß § 52 lit a Z 4a StVO gekennzeichnet ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge verboten. Dies umfaßt auch das Überholen durch einspurige Fahrzeuge. Sowohl § 16 Abs 2 lit a StVO als auch der den rechtlichen Gehalt des Verkehrszeichens nach § 52 lit a Z 4 a StVO beschreibende Text stellen auf die Qualität des überholten Fahrzeuges ab. Das darin zum Ausdruck kommende Verbot nimmt hingegen keinen Bezug darauf, ob das überholende Fahrzeug einspurig oder mehrspurig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020236.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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