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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §143 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/13/0072 4Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nicht in jedem Fall dazu verhalten, Auskunftspersonen als Zeugen einzuvernehmen; denn nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Diese Eignung (Zweckdienlichkeit) kommt auch den Aussagen von Auskunftspersonen zu, wobei diese Aussagen der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160022.X01Im RIS seit
20.11.2000