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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen übernimmt, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches dieser Sache dienen, das Entgelt, das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muß, gleichsfalls ein Teil des Preises und damit auch der Gebührenbemessungsgrundlage (Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0129; E 22.6.1987, 86/15/0138). Die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Marke dient der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160165.X02Im RIS seit
20.11.2000