RS Vfgh 1989/6/19 B218/89

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit; Schreiben der Lagerverwaltung des Flüchtlingslagers Traiskirchen hat lediglich informierenden Inhalt

Rechtssatz

Da es sich bei der hier angefochtenen, die Einschreiterin lediglich informierenden Erledigung der Leitung des Flüchtlingslagers (betreffend die Entlassung aus der Betreuung des Bundesministeriums für Inneres) weder um einen Bescheid noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern nur um eine bloße Mitteilung ohne normativen Charakter handelt, fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache. Eine Beschwerde wäre demnach offenkundig unzulässig.

Entscheidungstexte

  • B 218/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.1989 B 218/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B218.1989

Dokumentnummer

JFR_10109381_89B00218_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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