RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0086

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

L70505 Schischule Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs2;
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs4;
SchischulG Slbg 1989 §9 Abs1;
SchischulG Slbg 1989 §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 9 Slbg SchischulG 1989 ergibt sich, daß - über das tatsächliche Interesse des Inhabers einer bestehenden Schischulbewilligung hinaus - diesem kein subjektives Recht auf Versagung einer weiteren Schischulbewilligung eingeräumt ist.

§ 9 Abs 2 Slbg SchischulG 1989 räumt bestimmten Körperschaften ein - keine Parteistellung vermittelndes - Anhörungsrecht ein und normiert die Verpflichtung der Behörde, den Anhörungsberechtigten den Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Abgesehen vom Bewilligungsbewerber wird jedoch niemandem - insbesondere nicht den Inhabern bestehender Schischulbewilligungen - Parteistellung eingeräumt. § 8 Abs 2 Slbg SchischulG 1989 ist im vorliegenden Zusammenhang (Festlegung des Standortes des Sammelplatzes der Schischule so, daß der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen nicht beeinträchtigt wird) somit dahin auszulegen, daß es - ohne Einräumung subjektiver Rechte Dritter - der Behörde obliegt, das durch die Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am ordnungsgemäßen Schischulbetrieb wahrzunehmen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100086.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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