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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §23 Abs5;Rechtssatz
Weder das SchUG noch die Leistungsbeurteilungsverordnung sehen vor, daß vor einer Nachprüfung im Gegenstand Stenotypie und Textverarbeitung eine Vorbereitungszeit zum "Eintippen" zu gewähren ist. Wenn daher dem Kandidaten eine solche Vorbereitungszeit gewährt wurde und während dieser Vorbereitungszeit die Notwendigkeit eines Farbbandwechsels bzw der Einstellung der Seitenränder der Schreibmaschine aufgetreten ist, dann kann nicht von einem unzulässigen Verkürzen der Vorbereitungszeit die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100020.X01Im RIS seit
02.07.2001