RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0020

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §23 Abs5;
SchUG 1986 §23 Abs6;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974;

Rechtssatz

Weder das SchUG noch die Leistungsbeurteilungsverordnung sehen vor, daß vor einer Nachprüfung im Gegenstand Stenotypie und Textverarbeitung eine Vorbereitungszeit zum "Eintippen" zu gewähren ist. Wenn daher dem Kandidaten eine solche Vorbereitungszeit gewährt wurde und während dieser Vorbereitungszeit die Notwendigkeit eines Farbbandwechsels bzw der Einstellung der Seitenränder der Schreibmaschine aufgetreten ist, dann kann nicht von einem unzulässigen Verkürzen der Vorbereitungszeit die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100020.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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