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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Basiert das pädagogische Gutachten auf Aussagen ungeklärter Herkunft über die Leistungen der Beschwerdeführerin, deren Herkunft die belangte Behörde nicht klären wollte oder konnte, dann kann es schon aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die Entscheidung sein.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100020.X04Im RIS seit
02.07.2001