RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0020

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §52;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Rechtssatz

Basiert das pädagogische Gutachten auf Aussagen ungeklärter Herkunft über die Leistungen der Beschwerdeführerin, deren Herkunft die belangte Behörde nicht klären wollte oder konnte, dann kann es schon aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die Entscheidung sein.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100020.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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