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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0195 92/16/0201 92/16/0202Rechtssatz
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht nur der Umstand anzusehen, daß der Bauherr das Vorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist; ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluß nehmen kann (Hinweis: Fellner Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu § 5 GrEStG, 56 X).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160196.X02Im RIS seit
06.03.2002