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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Bereinigte Rechtslage Maßstab (auch) für die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde im fortgesetzten AnlaßverfahrenRechtssatz
Aufhebung des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19.10.1967, BGBl. 344, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird, mit E v 19.06.1989, V33,34/88.
Gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im fortgesetzten (Anlaß-)Beschwerdeverfahren die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsstelle nicht (mehr) anzuwenden. Auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ist von der bereinigten Rechtslage auszugehen.
Durch die Aufhebung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung ist die einzige Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Landeshauptmannes von Niederösterreich in dem durch sie umschriebenen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes weggefallen. Dem Landeshauptmann fehlt demnach die Legitimation, den angefochtenen Bescheid namens des Bundes beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
Der von der belangten Behörde geltend gemachte Schriftsatzaufwand ist nicht zu ersetzen, weil im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine sinngemäße Anwendung der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Kostenbestimmungen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 9488/1982 mwH).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behörde / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B524.1987Dokumentnummer
JFR_10109381_87B00524_01