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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §69;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0092 7Stammrechtssatz
Ist einmal ein Verzollungsantrag bei einer Zollbehörde eingebracht, so ist und bleibt dieses Zollamt auf Grund der Prioritätsregelung zuständig (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 161). Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160001.X03Im RIS seit
20.11.2000