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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art83 Abs2;Rechtssatz
Das Finanzstrafgesetz sieht eine feste Geschäftsverteilung nach dem für Gerichte (Art 87 Abs 3 B-VG) geltenden Muster vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassunsgerichtshofes wird das verfassungesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine an sich zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt ist. Dieser schwerwiegende Mangel einer nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung der Behörde erster Instanz wird durch die Entscheidung einer ordnungsgemäß zusammengesetzten Berufungsbehörde nicht geheilt (Hinweis: Fellner, Finanzstrafgesetz, Randzahl 10 zu § 65 bis § 71 samt angeführter Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160060.X01Im RIS seit
20.11.2000