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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 32 Abs 2 Vlbg FlVfLG 1979 folgt, daß nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73 Vlbg FlVfLG 1979) haben, jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Aus einer solchen Anordnung allein darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß anderen Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit nicht zukommt (Hinweis E 20.1.1981, 2589/80, VwSlg 10345 A/1981). Vielmehr folgt aus den - zwischen Agrargemeinschaften, denen iSd § 32 Abs 2 erster Satz Vlbg FlVfLG 1979 eine Satzung verliehen wurde und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht unterscheidenden - Vorschriften des § 33 Abs 1, § 35 Abs 2 und § 73 Abs 5 Vlbg FlVfLG 1979, daß im Anwendungsbereich des Vlbg FlVfLG 1979 den "satzungslosen" Agrargemeinschaften die Fähigkeit zukommt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (hier: Waldinteressentschaft).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100051.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011