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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / VerhaftungLeitsatz
Vertretbare Annahme der Anstandsverletzung und Lärmerregung nach ArtVIII EGVG 1950 und der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 durch laute Zurufe und den Gebrauch von Schimpfworten im Zuge einer Amtshandlung; Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz Abmahnung; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und AnhaltungRechtssatz
Die Festnahme und die Anhaltung in Polizeigewahrsam stellen Verwaltungsakte dar, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurden und die - da ein administrativer Instanzenzug nicht vorgesehen ist - nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (vgl. zB VfSlg. 10480/1985, 10837/1986).
Vertretbare Annahme des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen des ArtVIII EGVG (Anstandsverletzung und Lärmerregung) und des ArtIX Abs1 Z1 EGVG (Ordnungsstörung) durch laute Zurufe und Gebrauch von Schimpfworten im Zuge einer Amtshandlung seitens der - festgenommenen - Beschwerdeführerin; rechtskräftige Verurteilung im - noch anhängigen - Verwaltungsstrafverfahren nicht erforderlich; Verharren der Beschwerdeführerin in strafbaren Handlungen trotz Abmahnung.
Wenn bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist die Rechtsregel des §36 Abs1 VStG nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).
Anhaltspunkte dafür, daß derartige besondere Umstände in diesem Fall vorlagen, haben sich nicht ergeben.
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Lärmerregung, Anstandsverletzung, Ordnungsstörung, Polizeirecht, persönliche Freiheit, AnhaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1739.1988Dokumentnummer
JFR_10109381_88B01739_01