RS Vwgh 1994/6/27 94/10/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §31;
FlVfLG Vlbg 1979 §32;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0042 E 15. Dezember 1987 VwSlg 12594 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die in der neueren Judikatur des VwGH (Hinweis auf E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980; E v. 11.6.1981, 0684/80, VwSlg 10479 A/1981 und 24.6.1986, 83/07/0161) zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung - für die Befugnis zur Erhebung einer Berufung hat insoweit nichts anderes zu gelten - findet ihre Begründung ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen SCHLECHTHIN sprechen.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100051.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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